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ERKLÄRT: Spaniens neue Aufenthaltsoption für Familienangehörige von Spaniern

ERKLÄRT: Spaniens neue Aufenthaltsoption für Familienangehörige von Spaniern

Das neue spanische Einwanderungsgesetz eröffnet Familienangehörigen spanischer Staatsbürger aus Nicht-EU-Ländern neue Möglichkeiten zur Aufenthaltsgenehmigung. Hier erfahren Sie, welche Rechte es gewährt, wer einen Antrag stellen kann, welche Voraussetzungen gelten und mehr.

Die Reform war weitreichend und umfasste Änderungen in allen Bereichen, vom Status ausländischer Studenten und Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen bis hin zur Verkürzung der Wartezeiten für Migranten ohne Aufenthaltspapiere, um ihre Situation zu legalisieren.

Aber jetzt haben Ausländer, die mit einem spanischen Staatsangehörigen verwandt sind, Zugang zum sogenannten „Vorübergehenden Wohnsitz für Verwandte von Spaniern“, oder einer utorización de residentia temporal de familiares de personas con nacionalidad española, um ihm auf Spanisch seinen vollständigen Namen zu geben.

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Was ist das?

Im Wesentlichen handelt es sich bei diesem neuen Verfahren um eine Aufenthaltsgenehmigung und -regularisierung für Familienangehörige spanischer Staatsbürger, die selbst weder die Staatsangehörigkeit der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz besitzen.

In der Praxis ähnelt es der bereits bestehenden Tarjeta de Familiar de Comunitario (Aufenthaltserlaubnis für Familienangehörige von EU-Bürgern) auf europäischer Ebene, weist jedoch wichtige Neuerungen auf, die den Zugang und die Aufenthaltsrechte erweitern und den Familienmitgliedern mehr Rechtssicherheit garantieren.

Wer kann sich bewerben?

Wie Sie vielleicht erwarten, gibt es mehrere Voraussetzungen, um diese Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.

Antragsberechtigt sind Personen, die mit dem spanischen Staatsbürger zusammenleben und sich in mindestens einer der folgenden Situationen befinden:

  • Ehepartner über 18 Jahre alt.
  • Eingetragene Partner.
  • Nicht eingetragene Partner, jedoch mit nachgewiesener stabiler Beziehung (mindestens 12 Monate ununterbrochen oder mit gemeinsamen Kindern).
  • Kinder unter 26 Jahren (erhöht ab 21).
  • Verwandte ersten Grades des spanischen Staatsbürgers oder seines Ehegatten/Partners, sofern sie unterhaltsberechtigt sind.
  • Eltern oder Erziehungsberechtigte eines spanischen Minderjährigen, sofern sie zusammenleben oder ihren elterlichen Pflichten nachkommen.
  • Verwandte bis zum zweiten Grad, die einen spanischen Staatsbürger mit anerkannter Pflegebedürftigkeit pflegen.
  • Kinder spanischer Herkunft.

Welche Unterlagen werden für die Bewerbung benötigt?

Zur Untermauerung Ihres Antrags benötigen Sie solide Belege, darunter:

Vom spanischen Verwandten:

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Erklärung, dass der andere Ehegatte oder Lebenspartner nicht in Spanien wohnt

Vom ausländischen Verwandten:

  • Gültiger Reisepass
  • Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse
  • Nachweis über die Unterhaltspflicht (falls zutreffend)
  • Bei Paaren: Nachweis über das Zusammenleben und ggf. gemeinsame Nachkommen

Welche Aufenthaltsrechte werden dadurch gewährt?

Die vorübergehende Aufenthaltserlaubnis für Angehörige spanischer Staatsangehöriger bietet Nicht-EU-Bürgern zahlreiche Vorteile. Laut España Abogados :

  • Das Recht, in ganz Spanien zu wohnen und als Arbeitnehmer oder Selbständiger zu arbeiten
  • Erstmaliges Aufenthaltsrecht von 5 Jahren (oder weniger, wenn die Aufenthaltsdauer des Spaniers kürzer ist)
  • Möglichkeit der Verlängerung um weitere 5 Jahre bei Erfüllung aller Voraussetzungen
  • Ermöglicht eine spätere Neugruppierung der Familie
  • Befinden sich sowohl der spanische Staatsbürger als auch der Ausländer außerhalb Spaniens, muss beim spanischen Konsulat im Wohnsitzland des Ausländers ein Visum beantragt werden. Dieses spanische Familienvisum ermöglicht die Einreise nach Spanien, wo der Aufenthalt zu einem späteren Zeitpunkt formalisiert werden kann. Befinden sich beide bereits in Spanien, muss der Aufenthaltsantrag bei der Ausländerbehörde eingereicht werden.

Gründe für die Ablehnung oder den Verlust der Aufenthaltserlaubnis:

  • Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit.
  • Zerbrochene Familienbande oder „vorgetäuschtes Zusammenleben“ – mit anderen Worten: Lügen, um ein Aufenthaltsrecht zu erhalten.
  • Fälle von Scheinehen – siehe oben
  • Wenn das Zusammenleben, ob authentisch oder nicht, nicht aufrechterhalten wird.
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